Hans-Günther Feuser - Rentenberater - 64807 Dieburg - Am Hänisgraben 48 A

  Aktuelle Informationen
1. Gesetzesänderungen - 2-1. Kranken-Pflegeversich. - 2-2. Arbeitslosenversich.-Recht. - 3. Altersteilzeit
 1. Aktuelle Infos über Gesetzesänderungen
Zum Sozialrecht (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).
Die Vorschriften über die "Scheinselbständigkeit" (§ 7 Abs. 4 SGB IV) sind überarbeitet worden. Die Vermutungen einer Beschäftigung, wenn drei der fünf Merkmale erfüllt sind und diese Vermutungen vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht widerlegt werden konnten, wurden jetzt gestrichen. 
Damit ist diese Angelegenheit aber leider noch nicht ganz vom Tisch, denn die Rentenversicherungsträger fordern weiterhin noch die Beweise von den Betroffenen. Die gesetzlichen Neuregelungen fordern aber nun die Beweislast von den Rentenversicherungsträgern!
Zum Sozialversicherungsrecht: Grenzwerte in 2009/2010
Die Versicherungspflichtgrenzen für geringfügige Beschäftigungen sind auch in den Jahren 2009 und 2010 mit monatlich 400,00 Euro weiterhin gültig. Hiernach bleiben alle diese ausgeübten Beschäftigungen (Nebenbeschäftigungen), auch wenn sie neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, versicherungsfrei in der Sozialversicherung.
Vorsicht bei mehreren Nebenbeschäftigung, denn hier gelten Sonderbestimmungen.
Geringfügig Beschäftigte können auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten
Sofern ein „geringfügig Beschäftigter“ auf seine Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, kann sich diese „Verzichtserklärung“ für ihn rentenrechtlich durchaus finanziell lohnen und seine Wartezeiterfüllung für vorzeitige Altersrenten oder für eine vorzeitige Rente wegen Erwerbsminderung für ihn positiv entwickeln.
Zwar zahlt er aus seinem Entgelt dann noch zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge mit 4,9 %, aber hieraus ergeben sich für ihn dann pro Beschäftigungsjahr 12 Monate vollwertige Pflichtbeiträge in seinem Rentenkonto.
Ohne diesen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit durch den geringfügig Beschäftigten, werden ihm dann im Rentenkonto pro Beschäftigungsjahr nur 3 Monate als Wartezeit für „geringfügige Beschäftigung“ gutgeschrieben.
  Beispiel:
Der „geringfügig Beschäftigte“ bezieht ein gleichbleibendes Monatsentgelt in Höhe
von 365,00 €. Hierfür führt der Arbeitgeber an die Knappschaft monatlich Beiträge zur Krankenversicherung mit 47,45 €, zur Rentenversicherung mit 54,75 €, zur Umlagekasse (U 1 & U 2) 2,45 €, als „Pauschalsteuer“ 7,30 € und zur Insolvenzsicherung 1,50 €, also insgesamt monatlich 113,45 € ab. Verzichtet der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit, wird sein Beitragsanteil zur Rentenversicherung (365,00 € x 4,9 %) = 17,89 € monatlich ebenfalls direkt vom Arbeitgeber an die Knappschaft gezahlt. Der Arbeitgeber wird bei Verzicht des Arbeitnehmers den Arbeitnehmeranteil des Rentenversicherungsbeitrags dann vom Bruttolohn einbehalten und als Nettolohn monatlich 347,11 € auszahlen.
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Die Hinzuverdienst - Grenze für „Frührentner“ ist aktuell auch im Jahre 2009 und 2010 nur monatlich 400,00 Euro. Nur die Empfänger der Regelaltersrente (Rente ab Vollendung des 65. Lebensjahres, ab Geburtsjahr 1947 pro Geburtsjahr monatlich ansteigend nach dem 65. Lebensjahr bis zum 67. Lebensjahr) dürfen unbegrenzt und unschädlich für die Rente höhere Nebeneinkommen aus einer Beschäftigung oder Selbständigkeit erzielen.
Rentenreform: Die Altersgrenzen, Ausbildungszeiten und Rentenanpassung
Die ab 01.01.2008 in Kraft getretene neue Rentenreform verändert die frühere Altersgrenze mit dem 65. Lebensjahr für den abschlagsfreien Bezug der Regelaltersrente ab den Geburtsjahrgängen 1947. Nur wer 1946 oder früher geboren ist, kann noch bis 2011 seine abschlagsfreie Regelaltersrente mit dem 65. Lebensjahr erhalten.
Versicherte ab dem Jahrgang 1947 müssen ab 2012 mit einer stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze oberhalb des 65. Lebensjahres rechnen.
Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang 1947 bis 1958 und dann ab Jahrgang 1959 bis 1963 zwei Monate pro Jahrgang.
Jahrgangsangehörige ab 1964 werden erst ab dem vollendeten 67. Lebensjahr die Regelaltersrente erhalten können.
Die bisherigen Altersgrenzen für die Altersrente für Frauen und für schwerbehinderte Menschen bleiben zunächst für Frauen und schwerbehinderte Versicherte bis zum Jahrgang 1951 unverändert. Allerdings können die Altersrente für Frauen und für Versicherte mit dem „Schwerbehindertenstatus“ nur unter bestimmten „versicherungsrechtlichen Bestimmungen“ (Anzahl von Pflichtbeiträgen ab dem 40. Lebensjahr für Frauen und Wartezeiterfüllung von 35 Jahren in der Rentenversicherung für „Schwerbehinderte“) in Anspruch genommen werden.
Die neue Rentenreform regelt die Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit.
Davon sind der Geburtsjahrgang 1945 und frühere Geburtsjahrgänge vor 1945 nicht betroffen.
Ab den Geburtsjahrgängen 1946 bis 1948 wird der Zugang stufenweise zu diesen beiden Rentenarten vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr angehoben. Bei der Rente nach Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit handelt es sich um eine auslaufende Rentenart und für Versicherte die nach 1951 geboren sind, wird es diese Rentenarten nicht mehr geben. Diese Versicherten ab Jahrgang 1952 werden dann die „Altersrente für langjährige Versicherte“ erhalten.
Die Geburtsjahrgänge 1949, 1950, 1951 können aber noch frühestens die Altersrente als „Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit“ grundsätzlich ab dem vollendeten 63. Lebensjahr erhalten. Hierbei sind Rentenabschläge zu berücksichtigen.
Bei diesen Zugangsvoraussetzungen für die seitherigen Altersrenten nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit gelten aber noch eine Reihe von weiteren Vertrauensschutzregeln, die den Zugang zur Altersrente für die Jahrgänge 1946 bis 1951 doch noch mit dem 60. Lebensjahr ermöglichen, zum Beispiel, wenn die Arbeitslosigkeit bereits schon am 01.01.2004 bestanden hat oder das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt wurde oder wenn der Altersteilzeitvertrag bereits in 2003 abgeschlossen wurde. Allerdings beinhalten diese vorzeitigen Renten grundsätzlich höhere Abschläge von mindestens 7,2 % höchstens bis zu 17,7 %.
Versicherte die vor dem 01.01.1955 geboren wurden und vor dem 01.01.2007 eine verbindliche Regelung zur Altersteilzeit getroffen haben, genießen ebenfalls einen Vertrauensschutz.
Die neue Rentenreform regelt auch die Anhebung der Altersgrenzen für die „Altersrente an „langjährige Versicherte“ ab dem 63. Lebensjahr“.

Voraussetzungen:
Nachweis von 35 Jahren (420 Monate) als rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungskonto und kein Einkommen als Arbeitnehmer oder Selbständiger oberhalb der Verdienstgrenze von monatlich 400,00 €.
Von der Anhebung der Altersgrenzen sind der Geburtsjahrgang 1948 und frühere Geburtsjahrgänge vor 1948 nicht betroffen.
Bereits die im Januar 1949 geborene Versicherte haben die Anhebung der Altersgrenze mit dem 63. Lebensjahr um 1 Monat, im Februar 1949 geborene Versicherte die Anhebung der Altersgrenze mit dem 63. Lebensjahr um 2 Monate und von März 1949 bis Dezember 1949 geborene Versicherte die Anhebung der Altersgrenze mit dem 63. Lebensjahr um 3 Monate zu erwarten.
Die Stufen der weiteren Anhebung der Altersgrenze betragen dann einen Monat pro Jahrgang 1950 bis 1958 und dann ab Jahrgang 1959 bis 1964 zwei Monate pro Jahrgang.
Jahrgangsangehörige ab 1949 bis 1964 werden zwar auch weiterhin die „Altersrente als „langjährige Versicherte“ ab dem vollendeten 63. Lebensjahr erhalten können. Allerdings ergeben sich in der Regel, soweit keine Vertrauensbestimmungen anzuwenden sind, höhere Rentenabschläge.
  Beispiel:
Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr und Angehöriger des Jahrgangs 1954, hier sind 9,6 % Abschläge zu erwarten oder der Rentenbeginn wird auf das 65. Lebensjahr plus 8 Monate hinausgeschoben.
Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr und Angehöriger des Jahrgangs 1960, hier sind 12,0 % Abschläge zu erwarten oder der Rentenbeginn wird auf das 66. Lebensjahr plus 4 Monate hinausgeschoben.
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 2-1. Aktuelles über Gesetzesänderungen in der Kranken- Pflegeversicherung 
 
Rentner zahlen ab dem 01.04.2004 
   

den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung. Freiwillig versicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung, erhalten für die Pflegeversicherung keinen Beitragszuschuss mehr. Die Rechtsvorschrift § 106a SGB VI wurde gestrichen.
Rentenbezieher und Arbeitnehmer zahlen grundsätzlich den Zusatzbeitrag mit 0,9 % als Beitragssatz zur Krankenversicherung und den Pflegeversicherung in Höhe von 1,95 % alleine. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich an dem Krankenversicherungsbeitrag nur mit 7,00 %. Versicherte Rentner und Arbeitnehmer ohne Elterneigenschaft (Kinderlosigkeit) zahlen einen Beitragssatz zur Pflegeversicherung mit 2,20 %.

Die Beitragssatzhöhe für alle gesetzlichen Krankenkassen wurde einheitlich
mit 14,9 % von der Bundesregierung festgelegt.
 

Neue Beitragssätze in der Krankenversicherung ab 2010 ?
    Der Gesetzgeber plant im Moment die Finanzierung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu reformieren. Nach der Einschätzung der Krankenkassen reichen die jetzigen Geldzuweisungen an die Krankenkassen aus dem „Solidartopf“ nicht mehr aus. Einzelne Krankenkassen erheben deshalb jetzt weitere Zusatzbeiträge bis zum monatlich 8,00 €. Ob die sogenannte „Kopfpauschale“ in der Praxis umgesetzt wird, muss abgewartet werden. Sicherlich ist damit zu rechnen, dass für alle gesetzlich Versicherte künftig mehr Beitrag für den Krankenversicherungsschutz verlangt wird.  
   
 2-2. Aktuelle Infos zum Arbeitslosenversicherungsrecht SGB III  
 
Die aktuelle politische Diskussion konzentriert sich
  auch auf den weiteren Abbau von Sozialleistungen im Arbeitslosenversicherungsrecht.
Die Reformen zum SGB III (Hartz I bis IV) der Bundesregierung regeln für Menschen die von Arbeitslosigkeit betroffen sind, nun eine Grundanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 6 Monaten. Aus der Anzahl der Beitragsmonate (Beschäftigungsdauer) und dem Lebensalter wird der Grundanspruch von 6 Monten aufgestockt. So ist die Anspruchsdauer auf das Arbeitslosengeld für jeden Betroffenen individuell nach der Anzahl seiner der Beitragsmonate und seinem Lebensjahr, wann die Arbeitslosigkeit eintritt, zu ermitteln.
Die Neuregelung bedeutet in der Regel eine Höchstanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld für 55-jährige von 18 Monaten und für die 58-jährigen oder Älteren Arbeitslosengeldbezieher eine Höchstdauer von 24 Monaten.
Übergangsregelung für die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes I:
Die gesetzlichen Übergangsbestimmungen im SGB III zur Anspruchsdauer für ältere Arbeitnehmer (ab 57. Lebensjahr) von 32 Monaten sind am 31.01.2006 weggefallen.
Nur wer bis 31.01.2006 von Arbeitslosigkeit betroffen war, konnte diese Übergangsregelung und die verlängerte Anspruchsdauer grundsätzlich noch erwarten.
Wegfall der Arbeitslosenhilfe und neues Arbeitslosengeld II
Die Streichung der Arbeitslosenhilfe und die Einführung des neuen "Arbeitslosengeldes II" wurde am 01.01.2005 wirksam.
Das „Arbeitslosengeld II“ ist die sogenannten „Grundsicherung“ für den Lebensunterhalt für Erwerbsfähige. Das „Arbeitslosengeld II“und das Sozialgeld umfassen pauschalierte Leistungen zum Lebensunterhalt.
Der Grundsicherungsbetrag beträgt in den alten Bundesländern mtl. 345 €. Für Kinder werden je nach Alter zusätzlich monatlich 207 € (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und monatlich 276 € (v. 15. bis 18. Lebensjahr) gezahlt. Lebenspartner erhalten ab dem Beginn des 19. Lebensjahr im Regelfall monatlich
311 €. Hinzu kommen noch die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung.
Bereits um 01.07.2003 ist eine Neuregelung für Versicherte in Kraft getreten die wissen, dass sie sich künftig arbeitslos melden müssen. Von der Arbeitslosmeldung zu unterscheiden ist diese seit dem 1.7.2003 geltende Obliegenheit zur "frühzeitigen Arbeitsuche". Danach sind Arbeitnehmer und Personen, die versicherungspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit sind, verpflichtet, sich frühzeitig vor dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses / Versicherungspflichtverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden (§ 37b SGB III). Die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuche besteht unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes oder 3 Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, im Falle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses also mit dem Zugang der Kündigung bzw. dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung.
Im Fall eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung spätestens drei Monate vor dessen Ablauf zu erfolgen.
Arbeitnehmer, die sich - verschuldet - verspätet beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden, müssen im Falle anschließender Arbeitslosigkeit mit einer Minderung ihres Arbeitslosengeldes rechnen (§ 140 SGB III). Die Kürzung des Arbeitslosengeldes kann bei einer Verspätung, je nach vorherigem Einkommen, täglich ab 5 € bis 50 € betragen. Auch wenn diese Kürzung auf maximal 30 Verspätungstage begrenzt wurde, drohen hier erhebliche Verluste für den Arbeitslosengeldbezieher.
Empfehlung
  Betroffene melden sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung oder nach Abschluss des Auflösungsvertrages.
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 Stand: Montag, 01. Februar 2010